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Statuten des Vereins

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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen " Österreichischer Herzverband – Landesverband Wien“.

      Der Landesverband ist Mitglied des Österreichischen Herzverbandes / Bundesverband                                                       

 

(2) Er hat seinen Sitz in 1020 Wien, Obere Augartenstrasse 26-28/Stg.2/E10 und erstreckt seine Tätigkeit auf  das Gebiet 

     des Bundeslandes Wien

 

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

 

     Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die aufklärende Tätigkeit im Sinne einer     

     Vorbeugung von Herzerkrankungen für noch nicht Koronargeschädigte. Die wirksame Hilfe bei Nachbehandlungen

     durch Koronarturnen, Wanderungen, Vorträgen usw. Die Beratung in sozialen Belangen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen

     Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen

     a) Tätigkeiten wie Vorträge, Diskussionsveranstaltungen

     b) Herausgabe von Publikationen

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

     (a) Mitgliedsbeiträge

     (b) Erträge von Veranstaltungen

     (c) Erträge aus Spenden, Sammlungen

     (d) Zuwendungen von Körperschaften und Anstalten

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

     Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die

     a)  Herz oder Kreislauferkrankungen haben

     b)  Personen die mit den Bestrebungen des Landesverbandes einverstanden sind

     c)  Prävention gegen Koronarerkrankungen betreiben

    

 

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von   

 

     Gründen verweigert werden.

 

(3) Jedes Mitglied erhält eine Mitglieds Legitimation.

 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

     Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei

     Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum             

     der Postaufgabe maßgeblich.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher

     Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der

     Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig

     gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober

     Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt

     werden.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen

     von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

     die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Bei der Bundesländertagung vom

     10 bis 13 November 2017 wurde eine Versicherung für die Mitglieder bei allen Veranstaltungen

     des Vereins ( soweit nicht durch eine private Versicherung gedeckt ) abgeschlossen. Die Kosten

     der Versicherung trägt der Bundesverband. Gültige Versicherungspolizze siehe im Anhang.

     Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen

     und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

     Generalversammlung verlangen.

 

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und

     finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der

     Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden

     Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

     (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die

     Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

     alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

     könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

     Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der der Mitgliedsbeiträge in der

     von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

(7) Der Bundesvorstand ladet den Vorstand der einzelnen Landesverbände zu den jährlichen

     Mitgliederversammlungen und zur vier jährigen Generalversammlung ein.

     Diese Personen haben in diesen das Stimmrecht.

 

(8) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Landesverbandes für den Bundesverband

      entscheidet die Generalversammlung des Bundesverbandes.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

     Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13),

     die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

     2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

     a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

     b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

     c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

     d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2

         dritter Satz dieser Statuten),

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

     sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax

     oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder      

     EMail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe

     der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und

     Abs. 2 lit. a – c), oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) statt.

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

     Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail

     einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

     außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

     sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die

     Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen

     Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

      beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der

     Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen

     das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch

     einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin.

     In dessen/derer Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/in

     Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende

     Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

     Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

     a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

     b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

         Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

     c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

     d) Entlastung des Vorstands;

     e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;

      f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

     g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

     h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin,

      Vizepräsident/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie

      Kassier/in und Stellvertreter/in.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

     Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

     Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

     Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

     Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

     Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

     zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

     handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,

     umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt  vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

     Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4) Der Vorstand wird vom Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in,

      schriftlich oder  mündlich einberufen. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit

      verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

     mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

     Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/in.

     Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten

      anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen

      Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

     eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

     Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw

     Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

       Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

       an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw   

       Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

     Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

     anderen  Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

     folgende Angelegenheiten:

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

      laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses

      als Mindesterfordernis;

 

(2) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und

     Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

 

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

     geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

     Der/die Schriftführer/Schriftführerin, unterstützt den/die Präsidenten/Präsidentin, bei

     der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen

     des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/ der Präsidenten/in und des

     Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)

     des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten/Präsidentin,

     oder des Kassiers/der Kassierin.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für

     ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern

     erteilt werden.

 

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten,

     die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter

     eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen

     diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5) Der/die Präsident/Präsidentin, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6) Der/die Schriftführer/Schriftführerin, führt die Protokolle der Generalversammlung und des

      Vorstands.

 

(7) Der/die Kassier/Kassierin, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins

      Verantwortlich.

 

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, des

     Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier

     Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –

     mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der   

     Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

     Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

     Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den

     Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen

     Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der

     Prüfung zu berichten.

 

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10

      sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

     vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

     Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es

     wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter

     schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen

     macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des

     Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben

     Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes

     ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit

     entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts

     dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen

     Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

     Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

     bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

     Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

     Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

     Beschluss darüber zu fassen, dass das nach Abdeckung der Passiven, verbleibend

     Vereinsvermögen dem Bundesvorstand des Österreichischen Herzverbandes zu

     überweisen ist.     

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